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17.07.2015

Sanierung eines Hallenbads einer Eigentümergemeinschaft nach DIN 19 643

Rechtliche Einordnung eines Gemeinschaftsbads im Bezug auf eine notwendige Sanierung

Sanierung eines Hallenbads einer Eigentümergemeinschaft nach DIN 19 643

Im Rahmen einer notwendigen Sanierung für ein Hallenbad einer Eigentümergemeinschaft mit mehr als 50 Parteien stellte sich die Frage nach den in diesem Fall anzuwendenden rechtlichen Grundlagen. In einem Gutachten wurden als Grundlage für die Sanierung und den zukünftigen Betrieb des Bades die Regelwerke des öffentlichen Badewesens herausgestellt (DIN 19643, Richtlinien der KOK, DIN EN 15288, GUV 108, Merkblatt 94.05 etc.). Damit ergeben sich für die Sanierung unmittelbare Vorgaben bezüglich der Beckenhydraulik, der Reinigungsanlage und der Betriebsführung.

 

Auf Grund der damit verbundenen Investitions- und Betriebskosten wurde durch die Eigentümerversammlung die Einordnung als öffentliche Badeanlage in Frage gestellt. In der Tat gibt es durch die DIN 19643, Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser, und auch durch die DIN EN 15 288: Schwimmbäder Sicherheitstechnische Anforderungen an Schwimmbäder (Planung, Bau, Betrieb), keine eindeutige Forderung für deren Anwendung in diesem Fall.

Zwar könnte man gemäß DIN 19643 (hier unter Abschnitt 1, Anwendungsbereich: Diese Norm gilt für Wasser …… in Schwimm- und Badebecken. Sie gilt nicht für Wasser in Einfamilienbädern und nicht für Wasser in Anlagen mit biologischer Aufbereitung) ableiten, dass ein Mehrfamilienbad mit einer großen Zahl von Eigentümern und einer entsprechenden Anzahl von Gästen/Fremdnutzern, von dieser Norm erfasst wird. Gemäß DIN EN 15 288: Sicherheitstechnische Anforderungen an Schwimmbäder (Planung, Bau, Betrieb), erfolgt jedoch eine Einstufung als privates Bad ohne öffentlichen Charakter dann, wenn die Nutzung eines Schwimmbads ausschließlich durch Familie und Gäste des Eigentümers/Besitzers/Betreibers erfolgt.

 

Entscheidend ist jedoch, dass nach anerkannter Rechtsprechung Schwimm- und Badebecken, die zu einer Wohnanlage gehören und ausschließlich von den Eigentümern und Mietern sowie deren Gästen genutzt werden, nicht als öffentlich eingestuft werden. Damit werden diese weder von der DIN 19 643 noch vom Ifsg (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) erfasst.

Daher greifen für die Sanierung einer in diesem Sinne privaten Anlage die DIN 19643 und die allgemeinen Bäderrichtlinien nicht. Gleichzeitig besteht für den verantwortlichen Betreiber die Verpflichtung, einen für alle Badegäste sicheren Betrieb zu gewährleisten. Der für die Sanierung beauftragte Planer muss daher bei der Beckengestaltung, der Auslegung der Wasseraufbereitungsanlage und der Ausstattung der Schwimmhalle sowohl bezüglich der Badewasserqualität als auch der Verkehrssicherung die große und unterschiedliche Anzahl möglicher Badegäste berücksichtigen.

Da im privaten Bereich hierfür keine Vorgaben existieren, können vom Planer zur Erstellung eines betriebs- und rechtssicheren Sanierungskonzepts nur die Regelungen für den öffentlichen Bäderbau herangezogen werden. Auch der Betreiber kann zur eigenen Absicherung eigentlich nur auf die für öffentliche Badeanlagen geltenden Normen zurückgreifen. Es entspricht auch einer Empfehlung von Gesundheitsämtern, sich an die Vorgaben zu halten, wie sie auch für Hotelanlagen herangezogen werden.

 

Zusammenfassend bedeutet dies, dass trotz einer privaten Einstufung des Bades mit deutlich geringeren Anforderungen an Bau und Betrieb, für eine Wohnanlage die Regelwerke für öffentliche Badeanlagen sehr zu empfehlen sind. Im Falle einer Sanierung ist für den Planer und den Betreiber die DIN 19 643 eine Grundlage für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Badebetriebs, wodurch auch mögliche Haftungsfragen geregelt werden.

 

Das Bad im aktuellen Fall wird nach den Vorgaben der DIN 19 643 saniert.